Informationen zum Thema Haftung

Wie in der Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2016 informiert und beschlossen, soll das integrative Dorfgemeinschaftshaus Bredenbeck im ehemaligen Netto-Gebäude mit Fördermitteln und Spenden sowie über Kredite finanziert werden.

Da wir schon mehrfach gefragt wurden, ob auch die Mitglieder des DGV „zur Kasse gebeten“ werden können, haben wir die folgenden Informationen dazu für Sie zusammengestellt:

Hafte ich als Mitglied des Vereins, wenn etwas bei Kauf oder Bau schief geht?
Nein! Für den Verein haftet der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes haften aber nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln (§ 31 a BGB).

Können die Mitglieder zu den Baukosten herangezogen werden?
Nein! Nach unserer Satzung müssen die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag leisten, weitere finanzielle Pflichten bestehen nicht.

In anderen Vereinen ist es möglich, dass Mitglieder durch Umlagen beispielsweise an den Kosten für ein Vereinsheim beteiligt werden. Könnte das beim Dorfgemeinschaftshaus Bredenbeck  auch passieren?
Nein! Umlagen gegenüber Vereinsmitgliedern können nur erfolgen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Satzung des Dorfgemeinschaftsvereins Bredenbeck e.V. enthält keine entsprechende Regelung.

Und wenn die Satzung geändert wird?
Satzungsänderungen sind möglich, allerdings nur mit ¾-Mehrheit. Sollte es tatsächlich zu einer Satzungsänderung kommen, mit der die Vereinsmitglieder zu Kasse gebeten werden könnten, bleibt die Möglichkeit, den Verein zu verlassen. Keine Sorge, so etwas ist nicht geplant.

Und wenn der Beitrag deutlich erhöht wird, weil Geld fehlt?
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird. Eine Beitragserhöhung ist daher immer nur zum Folgejahr möglich. Auch hier bestünde die Möglichkeit, den Verein zu verlassen.

Wer haftet am Ende, wenn etwas schiefgeht?
Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen. Reicht das nicht aus, können Gläubiger den Vorstand in Haftung nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Wenn das nicht der Fall ist, hat ein Gläubiger keine Möglichkeit, seine Forderung durchzusetzen.

Fazit:
Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie als Mitglied des Dorfgemeinschaftsvereins Bredenbeck e.V. in irgendeiner Weise über den Jahresbeitrag hinaus verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, sich finanziell einzubringen.

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